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(in Gründung)
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§1 Name und SitzDer Verein trägt folgenden Namen: „Ostdeutsche Arbeitsgemeinschaft Suchtmedizin (OAGS)“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.Der Zweck des Vereins ist die Sammlung, Verbreitung, und Vertiefung moderner Erkenntnisse der Suchtmedizin aus wissenschaftlicher Forschung und klinischer Praxis,die Förderung des Austauschs von Erfahrungen suchtmedizinischer Tätiger, die Verbesserung der Angebote und der Qualität in der suchtmedizinischen Krankenversorgung,die Entwicklung von gemeinsamen Standards der Diagnostik und Therapie von Suchterkrankungen und von Konzepten bei der Lösung von rechtlichen, gesundheits- und sozialpolitischen Problemen in der Behandlung, Rehabilitation und Integration Suchtkranker, der Abbau von Vorurteilen, negativen Stigmatisierungen und Pauschalisierungen gegenüber Suchtkranken in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien,die Festigung, Verbesserung und Erweiterung der Kooperation mit Partnern im Suchtkrankenhilfesystem (Mediziner anderer Bereiche, Mitarbeiter von Suchtberatungsstellen, sozialen Diensten und Vereinen sowie Selbsthilfegruppen),die suchtmedizinische Aus- und Weiterbildung von suchtmedizinisch tätigen Ärzten, Helfern, Fachkräften, sowie von Angehörigen anderer Berufe, die mit der Betreuung von Suchtkranken befasst sind,die Information und die Diskussion über ethische, juristische, politische und wirtschaftliche Probleme des Umgangs mit Suchtkranken in der Gesellschaft und im Hilfesystem,der Dialog mit Politikern und Verwaltungen zur Verbesserung der Lebensumstände und Behandlungsmöglichkeiten Suchtkranker.Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch, zur Aus- und Weiterbildung und Information für Suchtmediziner und Mitarbeiter,Informations- und Diskussionsforen für die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere für Betroffene und Angehörige,Publikationen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und selbst eine medizinische Qualifikation besitzt (Ärzte, Apotheker, andere anerkannte Heilberufe wie Krankenpflege- und medizinische Assistenzberufe, suchttherapeutisch qualifizierte und in medizinischen Einrichtungen, Behörden oder Praxen tätige Psychologen und Sozialpädagogen) werden.Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben das Recht der Teilnahme an den öffentlichen Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins und das Recht von Anträgen, aber kein Stimmrecht. Das Fördermitglied zahlt Beiträge mindestens in der für ordentliche Mitglieder festgelegten Höhe.Ehrenmitglied des Vereins kann eine natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße Verdienste in der Entwicklung der Suchtmedizin oder in der Suchtkrankenhilfe erworben hat. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Die Beitragspflicht entfällt. Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds oder eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft stellt der Vorstand – das Ehrenmitglied wird auf zustimmenden Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand berufen.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären.Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.§4 Beiträge
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlungder Vorstand§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. In dringlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung auch per Telefon, FAX oder E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden.Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,die Bestellung zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,Entlastung des Vorstandes,Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,Beschlussfassung über die Berufung von Ehrenmitgliedern, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.§7 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein nach außen einzeln.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm obliegt:die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung die Erstellung der Jahres- und Kassenberichte, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der 1. Vorsitzende bzw. im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
§9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenprüfung und erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (a) an die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (e.V.)die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
(b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Suchtkrankenhilfe oder der wissenschaftlichen Erforschung der Suchterkrankungen oder der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen Suchterkrankungen bedürftig sind.
Halle (Saale), 24. September 2009Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen:
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